Règlement ministériel du 15 février 1988 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg
as it stood on 1994-10-31, permalink: /lu-legilux/rmin-1988-02-15-n1/1994-10-31
mbar jusqu’à 1 bar) doivent être conformes aux dispositions de la norme allemande DVGW-TRGI 1986 («Technische Regeln für Gas-Installationen»,Arbeitsblatt G 600) dans sa dernière version en tenant compte des modifications appor- tées par le présent règlement.
de l’annexe du présent règlement,rédigée en langue allemande.
ANDERUNGEN ZUR DVGW-TRGI 1986 Die DVGW-TRGI 1986 wird den folgendenAngaben entsprechend abgeändert: 1.Geltungsbereich undAllgemeines Kapitel 1 wird ersetzt durch den folgendenText: 1.1. Geltungsbereich Die technischen Regeln für Gas-Installationen (DVGW-TRGI 1986) gelten für Planung, Erstellung, Aenderung und Instandhaltung von Gasanlagen die mit Erdgas (Gas der 2. Familie nach DVGW, Arbeitsblatt G 260/l) in Gebäuden und auf Grundstücken und mit Niederdruck (bis 100 mbar) oder mit Mitteldruck (über 100 mbar bis 1 bar) betrieben werden. Für industrielle und gewerbliche sowie verfahrenstechnische Anlagen gelten außerdem die entsprechenden DVGW-Arbeitsblätter und sonstigen technischen Regeln. Die DVGW-TRGI 1986 gelten für den Betrieb hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE) bis zur Ausmündung derAbgasanlage ins Freie. Unberührt bleiben einschlägige Rechtsvorschriften,wie das Bautenreglement der Gemeinden und die Reglemen- tierung betreffend Dampfkesselanlagen. 1.2. Allgemeines 1.2.1. Die in der DVGW-TRGI 1986 aufgeführten Normen können durch zweckentsprechende und mindestens gleichwertige andere Normen ersetzt werden. 1.2.2. Verlegung von Gasinnenleitungen 1.2.2.1. Die Verlegung von Gasinnenleitungen erfolgt ausschließlich durch ein Sanitärinstallationsunter- nehmen, das im Besitz einer entsprechenden Niederlassungsermächtigung (Gewerbeermächti- gung) vom Mittelstandsministerium sowie der diesbezüglichen vorgeschriebenen Handwerks- karte ist. Zur Ausführung dieser Arbeiten können die Gasversorgungsunternehmen eine Ermächtigung erteilen, die für ihr jeweiligesVersorgungsgebiet Gültigkeit hat. Sie informieren die Installations- unternehmen über die in IhremVersorgungsgebiet gültigen Bestimmungen. Bei wiederholtenVerstößen gegen die geltenden Bestimmungen kann die erteilte Ermächtigung jederzeit durch das Schöffenkollegium bzw. den Direktionsrat auf Vorschlag des Gasversor- gungsunternehmens und nachAnhören des Betreffenden sowie einesVertreters der Handwerks- kammer entzogen werden. 1.2.2.2. DerAntrag zurAusführung und zurAbnahme von Gasinnenleitungen erfolgt durch den in Punkt 1.2.2.1.genannten Unternehmer. 1.2.2.3. Abweichend von Punkt 1.2.2.1.kann auch ein Heizungsinstallateurmeister einen Heizkessel oder eine Heizzentrale an die Gasleitung anschließen und den entsprechendenAntrag stellen und dies gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 betreffend Zulassungs- und Ausfüh- rungsbestimmungen verschiedener Berufe. Artikel 16 lautet: L’artisan ou l’entrepreneur industriel de construction peut accomplir dans le cadre de la profes- sion pour laquelle l’autorisation est délivrée des travaux accessoires d’importance secondaire et ayant une connexité technique. 1755 1.2.3. Verschweißen von Gasinnenleitungen BeiAnwendung des Schweißens alsVerbindungsart wird verlangt: 1.2.3.1. Schweißverbindungen von Stahlrohren für Drücke bis zu 1 bar müssen von einem geprüften Schweißer hergestellt werden, der im Besitz einer gültigen diesbezüglichen Prüfungsbescheini- gung ist. 1.2.3.2. Die Prüfungsbescheinigung muß von einem anerkannten Prüfungsinstitut ausgestellt sein. 1.2.3.3. Der Schweißer muß im Besitz einer gültigen Schweißerprüfung nach ITM-EN 287-1 (Prüfung von Schweißern-SchmelzschweißenTeil 1:Stahl) sein. 1.2.3.4. Die Schweißerprüfung bleibt zwei Jahre gültig,vorausgesetzt,dass die unter Punkt 10 der Norm ITM-EN 287-1 stehenden Bedingungen erfüllt sind. 1.2.3.5. Die Schweißstellen werden stichprobenweise einer zerstörungsfreien Kontrolle unterworfen. Diese Kontrolle wird vom Gasversorgungsunternehmen oder einem anerkannten Prüfungsin- stitut ausgeführt. 1.2.3.6. Die Kontrolle bis zu 10 % der Schweißnähte ist zu Lasten des Bauherrn.Sollten aus Sicherheits- gründen mehr Kontrollen erforderlich sein, so sind diese zu Lasten des betreffenden Installa- tionsunternehmens. 1.2.4. Ausführung derAnlage 1.2.4.1. Die Installation von Gasheizkesseln und der Heizungsanlage darf nur durch ein Heizungsinstalla- tionsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer entsprechenden Niederlassungsermächtigung (Gewerbeermächtigung) vom Mittelstandsministerium und der diesbezüglichen vorgeschrie- benen Handwerkskarte ist. 1.2.4.2. Die Installation von Warmwasserbereitern und der Warmwasserverteilung darf nur durch ein Sanitärinstallationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer entsprechenden Niederlassungser- mächtigung (Gewerbeermächtigung) vom Mittelstandsministerium und der diesbezüglichen vorgeschriebenen Handwerkskarte ist. 1.2.4.3. Die Installation von Kombigeräten (Heizung mit Warmwasserbereitung) darf nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Besitz einer entsprechenden Niederlassungsermächti- gung (Gewerbeermächtigung) zur Ausführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen vom Mittelstandsministerium und der diesbezüglichen vorgeschriebenen Handwerkskarte ist. 1.2.5. SicherheitstechnischeAusrüstung Alle nachfolgenden sicherheitstechnischenAnlagen müssen ausser bei atmosphärischen Brennern bis 120 kW Nennleistung (Punkt 2.2.1.a) alle 3 Jahre einer Funktionsprüfung unterzogen werden.Hierüber muss Protokoll erstellt werden und dem Betreiber ein Durchschlag übergeben werden. 1.2.5.1. Brenner ohne Gebläse (atmosphärische Brenner) a) Nennleistung bis 120 kW Die Gaskessel müssen 2 getrennte Absperrvorrichtungen besitzen, die sich jedoch in einem Kombinationsventil befinden können,und zwar: - eine Sicherheitsabsperrvorrichtung, welche die Absperrung der Gaszufuhr beim Anspre- chen des thermischen Begrenzers bewirkt, - ein Regelorgan für den Hauptbrenner. Der Sicherheitskreis (Thermostrom) muss vom Regelkreis (230 V Netzspannung) völlig getrennt sein.Für dieseAnlage gilt Schema 84.001 (sieheAnhang C). b) Nennleistung über 120 kW Diese Anlagen müssen eine Gassicherheitsstrasse haben, welche nach Schema 84.002 ausge- führt sein muss (sieheAnglage C). 1.2.5.2. Gebläsebrenner a) Nennleistung bis 50 kW Diese Anlagen müssen eine Absperrvorrichtung haben, welche den Mindestanforderungen der GruppeA nach DIN 3394Teil 1 entspricht. EinAusführungsbeispiel ist in Schema 84.003 gegeben (sieheAnhang C). b) Nennleistung von 50 kW bis 120 kW. Diese Anlagen müssen 2 Absperrvorrichtungen haben, welche den Mindestanforderungen der GruppeA nach DIN 3394Teil 1 entsprechen. EinAusführungsbeispiel ist in Schema 84.004 gegeben (sieheAnhang C). c) Nennleistungen über 120 kW. Diese Anlagen müssen eine Gassicherheitsstrasse haben, welche nach Schema 84.005 ausgeführt sein muss (sieheAnhang C). 1.2.5.3. Gassicherheitsstraße Die Gassicherheitsstraße muß mit einem Gasdruckfühler ausgerüstet sein, der die Gaszufuhr sofort absperrt,wenn der Gasdruck sich in dem Maße verändert,daß ein einwandfreies Funktio- nieren des Brenners nicht mehr gewährleistet ist. 1756 Die obere Gasdruckgrenze liegt bei 120 % des Brennernenndruckes. Die untere Gasdruckgrenze ist so zu bestimmen,daß der Brenner noch einwandfrei funktioniert. Der Gasdruckfühler muss nach dem Gasdruckregler, jedoch vor dem Gasmagnetventil in der Gassicherheitsstraße eingebaut sein. 1.2.6. Gasgeräte und Feuerstätten müssen den Mindestanforderungen des «Règlement grand-ducal du 3 février 1992 relatif aux appareils à gaz (MémorialA8 du 26 février 1992 page 339)» entsprechen. Gasanlagen und ihre Teile müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind. Ihre Teile gelten als so beschaffen, wenn sie ein anerkanntes Prüfzeichen (CE, DIN-DVGW, NF,ARGB, BENOR . . .) tragen, oder in den nachfolgenden Abschnitten als geeignet genannt werden. Sofern ihre Teile das Zeichen nicht tragen oder deren Eignung nicht genannt wird,z.B.Sonderausführungen,muß das Einhalten der sicherheitstechnischen Anforderungen nachgewiesen werden. Die Teile sind nach den Anleitungen der Hersteller zu verwenden. 1.2.7. Gasanlagen sind so zu erstellen, dass sie durch die Nutzung der Grundstücke und Gebäude nicht gefährdet werden. 1.2.8. Nach den vorliegenden Bestimmungen ausgeführte Arbeiten entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Von den vorliegenden Bestimmungen darf nur abgewichen werden, wenn im Einvernehmen mit dem Gasversorgungsunternehmen eine Ausführungsart gewählt wird, die den Anforderungen dieser Bestim- mungen mindestens gleichwertig ist. 1.2.9. Bei Gasanlagen, welche im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Betrieben entsprechend dem Kommodo-Inkommodo-Gesetz vom 9. Mai 1990 zu betrachten sind, sind die der Genehmigung beige- fügten Auflagen betreffend Sicherheit und Abgaswerte der Gewerbeinspektion bzw. der Umweltverwal- tung zu berücksichtigen. 1.2.10. Das für die Erstellung und für die Änderung von Gasanlagen verantwortliche Installationsunternehmen hat vor Beginn seiner Arbeit dem zuständigen Gasverteilungsunternehmen über Art und Umfang der geplantenAnlage und der vorgesehenen Baumaßnahmen Mitteilung zu machen. Das Installationsunternehmen hat sich beim zuständigen Gasverteilungsunternehmen zur vergewissern, daß die ausreichendeVersorgung mit Gas sichergestellt ist. 2.Begriffe Kapitel 2 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. 3.Leitungsanlagen Kapitel 3 wird mit folgenden Umänderungen aus DVGW-TRGI 1986 übernommen: Punkt 3.2.2.wird folgendermassen umgeändert: 3.2.2. ErdverlegteAussenleitungen müssen durch das Gasversorgungsunternehmen genehmigt und nach dessen Angaben ausgeführt werden. Punkt 3.2.3.wird folgendermassen umgeändert: 3.2.3. Anforderungen an Gasinnenleitungen ZurVerlegung von Gasinnenleitungen werden in der Regel Stahlrohre verwendet,wobei folgende Punkte zu beachten sind: 3.2.3.1. Bei Rohrweiten bis zu Nennweite 50 einschliesslich wird die Verwendung von mittleren, geschweissten und verzinkten Stahlrohren nach DIN 2440 bzw.ISO Moyen empfohlen. 3.2.3.2. Die Verbindungen der verzinkten Stahlrohre bis Nennweite 50 erfolgen mittels Rechts- Gewinden nach DIN 2999,verzinktenTempergussfittings und Hanf mit gasfestem Dichtungskitt. 3.2.3.3. Die Gasleitungen mit Rohrweite über Nennweite 50 müssen in schwarzem,nahtlosem Siederohr nach DIN 2448 ausgeführt werden,welches mindestens aus St 35 sein muss. 3.2.3.4. DieVerbindung der Siederohre geschieht durch Schweissen. 3.2.3.5. Die Verwendung von anderen Materialien für Rohre und Verbindungen ist nur nach Absprache mit den zuständigen Gasversorgungsunternehmen zulässig. Punkt 3.3.3.wird folgendermassen ergänzt: Desweiteren gilt das Rundschreiben 26/89 vom Innenminister an die Gemeinden vom 27. Januar 1989 betreffend Hauseinführungen in mit Erdgas versorgten Gemeinden (sieheAnhang D). 1757 Kommt hinzu,Punkt 3.3.4.3. 3.3.4.3. Bei Gasanlagen mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW,welche in Zusammen- hang mit genehmigungspflichten Betrieben entsprechend dem Kommodo-Inkommodo-Gesetz vom 9. Mai 1990 zu betrachten sind, sowie bei Gasanlagen in Gebäuden lt.Art. 2 des Gesetzes vom 19. März 1988 betreffend die Sicherheit in öffentlichen Gebäuden und Schulen, ist, unab- hängig vom Betriebsdruck und der Nennweite, zusätzlich zur Hauptabsperreinrichtung (HAE), ausserhalb des Gebäudes an geeigneter Stelle eine Absperreinrichtung einzubauen (siehe Anhang F). Kommt hinzu,Punkt 3.3.4.4. 3.3.4.4. Unabhängig vom Betriebsdruck ist bei Hausanschlüssen, deren Nennweite grösser oder gleich DN 80 ist,zusätzlich zur Hauptabsperreinrichtung,ausserhalb des Gebäudes an geeigneter Stelle eineAbsperreinrichtung einzubauen (sieheAnhang F). Kommt hinzu,Punkt 3.3.4.5. 3.3.4.5. Bei Gebäuden, welche von 2 oder mehreren Haushalten bewohnt werden, und in welchen sich die Hauptabsperreinrichtung in einem für nicht jedermann zugänglichen Raum befindet, ist, unabhängig von der Nennweite des Anschlusses, zusätzlich zur Hauptabsperreinrichtung, ausser- halb des Gebäudes eineAbsperreinrichtung einzubauen (sieheAnhang F). Kommt hinzu,Punkt 3.3.4.6. 3.3.4.6. Bei Gasanlagen in Gebäuden lt.Art.2 des Gesetzes vom 19.März 1988 betreffend die Sicherheit in öffentlichen Gebäuden und Schulen, sowie bei allen anderen Gasanlagen mit einer Gesamt- nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,welche in Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Betrieben entsprechend dem Kommodo-Inkommodo-Gesetz vom 9. Mai 1990 zu betrachten sind, ist ein separater Hausanschlussraum vorzusehen, welcher folgende Bedingungen erfüllen muß (sieheAnhang F). Der Hausanschlußraum muß: - eine Hauptabsperreinrichtung, einen Gasdruckregler, einen Gaszähler, ein Motorventil (nur in öffentlichen Gebäuden und in Schulen) enthalten; - in unmittelbarer Nähe zum Heizraum liegen; - an einer Aussenwand des Gebäudes, welche sich in der Nähe der Gasversorgungsleitung befindet,liegen; - be- und entlüftet sein (2 Öffnungen von je 75 cm2 minimum ins Freie); - leicht zugänglich sein; - nach DIN 18012:«Hausanschlussräume,Planungsgrundlagen» gebaut sein (sieheAnhang G). Kommt hinzu,Punkt 3.3.7.10. 3.3.7.10. Bei Gasanlagen in Gebäuden lt.Art.2 des Gesetzes vom 19.März 1988 betreffend die Sicherheit in öffentlichen Gebäuden und Schulen sowie bei Gasanlagen, welche in Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Betrieben entsprechend dem Kommodo-Inkommodo-Gesetz vom 9. Mai 1990 zu betrachten sind,sind die Innenleitungen zwischen Hausanschluss- und Heizraum mit einer Brandschutz-Isolation der Feuerwiderstandsklasse F 60 zu versehen (sieheAnhang F). Kommt hinzu,Punkt 3.3.7.11. 3.3.7.11. An der Gasleitung innerhalb von Gebäuden,die sich zwischen der Hauptabsperreinrichtung und dem (den) Gaszähler(n) befindet, dürfen keine lösbarenVerbindungen (Verschraubungen) einge- baut werden. Eine lösbare Verbindung (Verschraubung) darf nur bei Reparaturarbeiten und mit dem Einver- ständnis des zuständigen Gasversorgungsunternehmen, vor dem Zähler eingebaut werden. Das Gasversorgungsunternehmen wird anschließend diese lösbarenVerbindungen mit einer Plombe versehen. Desweiteren muß die Gasleitung zwischen Hauptabsperreinrichtung und dem (den) Gaszähler(n) sichtbar verlegt sein (d.h. nicht unter Putz). Wird diese Gasleitung durch eine Wand oder Decke geführt, so ist sie in ein Mantelrohr zu verlegen gemäß Art. 3.3.8.6. Dieses Mantelrohr muß so gewählt sein,daß zu jeder Zeit eine Überprüfung der innenliegenden Gaslei- tung möglich ist. Desweiteren wird im besonderen auf Kapitel 3.9.4.(Berechnung des Druckverlustes) hingewiesen. Kommt hinzu,Punkt 3.3.8.9. 3.3.8.9. Die Schlitze sind ohne Hohlräume zu verfüllen. DasVerfüllen der Schlitze sowie das Abdecken von Leitungen hat mit einem Material zu erfolgen, das nicht agressiv gegenüber von Metall- Leitungen ist.Der Installateur ist für die fachmännicheAusführung desVerfüllens und desAbdek- kens verantwortlich. 1758 Kommt hinzu,Punkt 3.9.6. 3.9.6. Im Einvernehmen mit dem Gasversorgungsunternehmen kann der Rohrdurchmesser nachTabellen 9 und 10 bestimmt werden (Seite 49 und 50 DVGW-TRGI 1986). In der Regel gilt Kolonne 1. Ist jedoch für den Leitungsbau eine grössere Zahl Fittings und Armaturen erforderlich, so soll man auf Kolonne 2 bzw. Kolonne 3 übergehen. Dies liegt im Ermessen des Instal- lateurs. 4.Gasanschluss von Gasgeräten Kapitel 4 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Es wird darauf hingewiesen,daß ab dem 1.Januar 1995 bei lösbarenAnschlußgarnituren für Gasherde nur noch Metall- schläuche (Ausführung nach DIN 3384) erlaubt sind. 5.Aufstellung von Gasgeräten Kapitel 5 wird mitAusnahme der Punkte 5.1.1.;5.1.2.2.;5.2.2.1 und 5.3.3.aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Punkt 5.1.1.wird folgendermaßen umgeändert: 5.1.1. Geräte und Feuerstätten müssen den Mindestanforderungen des «Règlement grand-ducal du 3 février 1992 relatif aux appareils à gaz» entsprechen. Die Apparate müssen an einer gut sichtbaren Stelle auf dem Geräteschild das Anerkennungszeichen mit Registernummer tragen. Soweit keine Normen bestehen, müssen Geräte und Feuerstätte vom Gaswerk anerkannt sein. Elektri- sche Einrichtungen müssen den Mindestanforderungen derVDE-Bestimmungen entsprechen. Gasgeräte im Sinne diesesAbschnittes sind Haushalts-Kochherde,Gas-Wasserheizer und Gasfeuerstätten zur Raumbeheizung. Für andere Gasgeräte gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss oder ggf. in Verbindung mit den entsprechenden DVGW-Arbeitsblättern oder anderen einschlägigen technischen Regeln.Werden Gasbrenner die für sich auf dem Geräteschild ein Prüfzeichen (CE, DIN-DVGW, NF, ARGB, BENOR, . . .) tragen müssen, an Wärmetauscher (z.B. Heizkessel) angebaut so müssen diese den jeweiligen Normen (z.B. DIN 4702Teile 1 und 5, DIN 4794,Teile 3 und 7) entsprechen; Gasbrenner und Wärmetauscher müssen aufeinander abgestimmt sein.Bei gleichzeitigem Betrieb mit festen und flüssigen Brennstoffen ist DIN 4759 Teil 1 oder zweckentsprechende und mindestens gleichwertige andere Normen zu beachten. Gasgeräte in Sonderausführung, die am Aufstellungsort geprüft sind, müssen ein Prüfzeichen (CE,DIN-DVGW,NF,ARGB,BENOR,...) tragen,ausgenommen industrielleAnlagen. Gasgeräte derArt B mit Brennern ohne Gebläse (raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungsiche- rung) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW dürfen entsprechend Abschnitt 5.2.2. in Wohnungen, vergleichbaren Nutzungseinheiten und anderen Räumen, die bestimmungsgemäß dem Aufenthalt von Menschen dienen können (z.B. Hobby-, Party-, Fitness-,Wirtschaftsräume u. a. in Keller- und Dachgeschossen) nur aufgestellt werden, wenn sie eine Abgasüberwachungseinrichtung haben, ausgenommen bei Aufstellung in Räumen mit Öffnungen ins Freie nach den Abschnitten 5.2.2.3. und 5.2.2.5. Der Einbau von fabrik- und typenfremden Brennereinzelteilen sowie von sogenannten «Gassparern» und ähnlichen Einrichtungen in Gasgeräten ist nicht zulässig.Unzulässig ist auch die Benutzung von fabrik- und typenfremden Überkochsicherungen, Platten oder Ringen, die auf die Kochstelle aufgelegt werden sollten. Punkt 5.1.2.2.Abschnitt e) wird folgendermassen ergänzt: Desweiteren gilt das Rundschreiben No 1648 vom 5. April 1994 des Innenministers an die Gemeinden betreffend dasAufstellen von Gasgeräten in Garagen (sieheAnhang E). Punkt 5.2.1.wird folgendermassen ergänzt: Bestehende Gasgeräte ohne Zündsicherung müssen bis zum 1. Januar 2005 dieser Vorschrift angepaßt werden (Zündsicherung oder entsprechende Belüftung). Punkt 5.2.2.1.wird folgendermassen ergänzt: «Raumluftabhängige Feuerstätten müssen mit folgendem Hinweisschild versehen werden: «Achtung! Betrieb nur bei gesicherter Frischluftzufuhr. - Attention! Utilisation seulement si l’apport d’air frais est assuré». Kommt hinzu,Punkt 5.3.3. 5.3.3. Heizräume in öffentlichen Gebäuden und in Schulen Bei Gasanlagen in Gebäuden lt. Art. 2 des Gesetzes vom 19. März 1988 betreffend die Sicherheit in öffentlichen Gebäuden und in Schulen sowie bei Gasanlagen,von mehr als 50 kW,welche in Zusammen- hang mit genehmigungspflichtigen Betrieben entsprechend dem Kommodo-Inkommodo-Gesetz vom 9. Mai 1990 zu betrachten sind, sind zusätzlich zu Abschnitt 5.3.1. und 5.3.2. die Bestimmung lt.Art. 9.1. des grossherzoglichen Reglementes vom 13.Juni 1979 betreffend die sicherheitstechnischen Richtlinien in Schulen zu beachten. 1759 6.Abgasführung von Gasgeräten derArt B (raumluftabhängige Feuerstätten) Kapitel 6 wird mitAusnahme von Punkt 6.1.aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Absatz 1 von Punkt 6.1.wird folgendermassen umgeändert: Vor Beginn derArbeiten hat der Installateur sich zu überzeugen,dass der Schornstein eine sichereAbführung der Abgase gewährleistet. 7.Prüfung von Leitungsanlagen Kapitel 7 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. 8.Inbetriebnahme Kapitel 8 wird mitAusnahme von Punkt 8.2.aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. Punkt 8.2.wird folgendermassen ergänzt: Bei der Inbetriebnahme werden vom Installateur folgende Kontrollen durchgeführt: - Kontrolle der sicherheitstechnischenAnlagen - Kontrolle der Be- und Entlüftung - Kontrolle derAbgasführung - Kontrolle derAbgaswerte laut grossherzoglichem Reglement vom 23.Dezember 1987. Diese Kontrollen werden in einem Formular gemäss Anhang B festgehalten. Dieses Formular wird dem Gasversor- gungsunternehmen übermittelt eine Kopie dem Betreiber ausgehändigt, und eine Kopie an den «Service de contrôle et de réception des bâtiments» bei der Handwerkskammer zugeschickt. Die Inbetriebnahmegebühr ist vom Installateur an den «Service de contrôle et de réception des bâtiments» bei der Hand- werkskammer zu entrichten. 9.Erhöhung des Betriebsdruckes Kapitel 9 wird ohne Umänderung aus DVGW-TRGI 1986 übernommen. ANNEXE AnhangA: DIN 18017 Blatt 1 (Ausgabe Februar 1987) und Blatt 3 (AusgabeAugust 1990). Anhang B: Abnahmeprotokoll über das Messergebnis an einer Gasfeuerungsanlage (Formular I). Anhang C: SicherheitstechnischeAusrüstung Schema 84.001 bis 84.005. Anhang D: Rundschreiben No 26/89 vom 27.Januar 1989 des Innenministers an die Gemeinden betreffend Hausein- führung in mit Erdgas versorgten Gemeinden. Anhang E: Rundschreiben No 1648 vom 5. April 1994 des Innenministers an die Gemeinden betreffend das Aufstellen von Gasgeräten in Garagen. Anhang F: Übersichtstabelle der Bestimmungen betreffend Gasanlagen in öffentlichen Gebäuden. Anhang G: Hausanschlußräume (DIN 18012,Ausgabe Juni 1982) Anhang H: Normen und Bestimmungen 1760 ANHANGA DIN 18017 Blatt 1 (Ausgabe Februar 1987) Blatt 3 (AusgabeAugust 1990) 1773 ANHANG B Abnahmeprotokoll über das Messergebnis an einer Gasfeuerungsanlage (Formular I) 1775 ANHANG C SicherheitstechnischeAusrüstung SCHEMA 84.001 bis 84.005 1781 ANHANG D Rundschreiben No 26/89 vom 27.Januar 1989 des Innenministers an die Gemeinden betreffend Hauseinführung in mit Erdgas versorgten Gemeinden. 1784 ANHANG E Rundschreiben No 1648 vom 5.April 1994 des Innenministers an die Gemeinden betreffend dasAufstellen von Gasgeräten in Garagen. 1788 ANHANG F Übersichtstabelle der Bestimmungen betreffend Gasanlagen in öffentlichen Gebäuden 1790 ANHANG G Hausanschlußräume (DIN 18012,Ausgabe Juni 1982) 1794 ANHANG H Normen und Bestimmungen 1795 Normen und Bestimmungen DIN 2440 Stahlrohre,mittelschwere Gewinderohre DIN 2448 Nahtlose Stahlrohre;Masse;längenbezogene Massen DIN 2999 Whitworth - Rohrgewinde für Gewinderohre und Fittings; zylindrisches Innengewinde und kegeligesAussengewinde;Gewindemaße DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas DIN 4702 Teil 1 Heizkessel,Begriffe,heiztechnischeAnforderungen,Prüfung,Kennzeichnung (Entwurf) DIN 4702 Teil 5 Heizkessel;Mindest-Brennraumabmessungen DIN 4794 Teil 3 Ortsfeste Warmlufterzeuger; gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit Wärmetauscher, Anfor- derungen,Prüfung DIN 4794 Teil 7 Ortsfeste Warmlufterzeuger; gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher, sicherheitstechnischeAnforderungen;Prüfung DIN 18012 Hausanschlußräume ITM-EN 287-1 Prüfung von Schweißern-Schmelzschweißen Teil 1:Stahl Bezugsquelle DIN-Norm: Beuth-Verlag GmbH Burgrafenstraße 6 D-1000 Berlin 30 Bezugsquelle ITM-EN-Norm: Inspection duTravail et des Mines 26,rue Zithe L-2763 Luxembourg BezugsquelleDVGW: Wirtschafts- undVerlagsgesellschaft Gas undWasser mbH Joseph-Wirmer-Strasse 1-3 D-53056 Bonn Editeur: Ministère d’Etat, Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg. Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l., Luxembourg
Provenance and validity dates, identifier, hash
| as of | 1994-10-31 → this version applied |
| valid | 1994-10-31 → 2001-09-17 publisher-asserted |
| type | RMIN Version consolidée applicable au 31/10/1993 : Règlement ministériel du 15 février 1988 concernant les dispositions techniques à observer pour les installations au gaz naturel au Grand-Duché de Luxembourg. |
| language | fr |
| published | 1994-10-28 |
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